Die politischen Veränderungen nach dem 1. Weltkrieg führten auch zu grundlegenden Änderungen im Kloster Dobbertin. Im November 1918 gab das Mecklenburg-Schwerinsche Staatsministerium bekannt, dass die Rechtsverhältnisse der Landesklöster Dobbertin, Malchow und Ribnitz durch das zu erwartende Staatsgesetz neu geordnet werden. Die Verwaltung des Klostervermögens, der Güter und Forsten wurde der Staatsregierung unterstellt. Mit Bestätigung vom 23. November 1918 wurde dann die Verwaltung dem Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten übertragen. Verantwortlich für die Klöster wurde bis 1945 Kammerrat Krasemann, alle Beamten und Angestellten der Klöster wurden in den Staatsdienst übernommen.
Am 17. Mai 1920 wurde die Verfassung des Freistaates Mecklenburg-Schwerin verabschiedet. Damit hätten alle Konventualinnen in den Klöstern ihr lebenslanges Wohnrecht behalten, aber ein Nachrücken der Anwärterinnen wäre ausgeschlossen gewesen. Hiergegen wurde von den Verwaltern des Klosters Malchow, dem Verein der mecklenburgischen Ritterschaft, 184 Gutsbesitzern sowie 34 Exspektantinnen (Anwärterinnen) des Klosters Malchow sowie 5 des Klosters zum Heiligen Kreuz in Rostock geklagt. Am 21. Dezember 1922 wurde die Klage vor der ersten Zivilkammer des Landgerichts zu Schwerin in allen Punkten abgewiesen. Der erste Zivilsenat des Mecklenburgischen Oberlandesgerichtes in Rostock entschied dazu am 19. November 1923, dass den Klägerinnen der Schaden zu ersetzen sei, den sie durch Entziehung der Nutzungsrechte erlitten haben. Dieses Urteil wurde vom IV. Zivilsenat des Reichsgerichtes in Leipzig am 7. Juli 1924 bestätigt. „Die Klöster sind als öffentlich rechtliche Stiftungen rechtswirksam aufgehoben. Der Artikel 6, Absatz 2, des Einführungsgesetzes zur Mecklenburg-Schwerinschen Verfassung widerspricht aber § 153 der Reichsverfassung (Entziehung von Ansprüchen). Die Ansprüche auf Entschädigungen sind privatrechtlich und nicht zu bezweifeln. Es ist rechtswidrig, dass mit Aufhebung der Stände auch die von ihnen früher erteilten Exspektanzen erloschen sind.“
Grundlegende Änderungen im Kloster Dobbertin
Somit konnten ab Juli 1924 wieder alle Anwärterinnen, die bis November 1918 in die Klosterlisten aufgenommen waren, die Konventualinnenstellen einnehmen. Im Kloster Dobbertin waren bereits nach den Veränderungen von 1918 sechs Stellen nicht besetzt und somit auch sechs Wohnungen nicht belegt. Bis 1924 war keine Konventualin verstorben. Die sechs Wohnungen waren jedoch anderweitig vergeben und mussten wieder geräumt werden.
Die nach 1918 gewählten Domina wurden von der Regierung so nicht anerkannt, sie wurden als „Vertrauensdame“ bezeichnet. Das Klosterleben verlief aber wieder in einem für alle Seiten akzeptablen Rahmen. Die Damen hatten wieder große Wohnungen, Dienstmädchen und lebten in reizvoller Lage. Sie waren sehr gesellig, trafen sich zu Kaffeekränzchen, unternahmen Ausflüge und empfingen Besuche. „Hier ist’s gut sein, wohl dem, der hier eine Heimstätte hat!“. So beschrieb Elisabeth von Raven 1926 das Leben im Kloster Dobbertin.